- Loseblattwerk Loseblattwerk (Blätter und Einband): 1908 Seiten
- Verlag: Kommunal- und Schul-Verlag Wiesbaden
- Autor:
- Auflage: Stand: inkl. 20. Nachlief. Apr. 2023, erschienen am 06.12.1990
- Sprache: Deutsch
- ISBN-10: 3-88061-853-4
- ISBN-13: 978-3-88061-853-4
- Größe: 23,5 x 16,5 cm
- Gewicht: 5500 Gramm
Niedersächsisches Naturschutzrecht (NAGBNatSchG): Kommentar
149,00 €
Die Föderalismusreform hat umfassende Änderungen gebracht, die auch das Naturschutzrecht betreffen. Das „Niedersächsische Naturschutzrecht“ zeigt die Verzahnung zwischen Bundes- und Landesrecht auf und kommentiert die Rechtsgrundlagen kompetent und ausführlich. Im Rahmen der sog. Föderalismusreform I wurde die bis dahin bestehende Kompetenz des Bundes zum Erlass von Rahmenrecht auf dem Gebiet des Rechts des Naturschutzes und der Landschaftspflege (Art. 75 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 GG a. F.) durch eine Kompetenz des Bundes zur konkurrierenden Gesetzgebung abgelöst. Auf der Basis des neuen Art. 74 Abs. 1 Nr. 29 GG hat der Bund das Bundesnaturschutzgesetz vom 29.7.2009 erlassen, das am 1.3.2010 in Kraft getreten ist. Im Gegensatz zum früheren Rechtszustand gelten nun alle Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) unmittelbar. Soweit der Bundesgesetzgeber mit dem BNatSchG von seiner Kompetenz zur konkurrierenden Gesetzgebung Gebrauch gemacht hat, verbleiben den Ländern zwei Regelungskompetenzen: 1. Sie dürfen nach Maßgabe des BNatSchG (so z. B. in § 3 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 7, § 10 Abs. 4, § 11 Abs. 1 Satz 4, Abs. 4, Abs. 5, § 15 Abs. 7 Satz 2 BNatSchG) dessen Regelungen ergänzen. 2. Art. 72 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GG erlaubt ihnen, vom BNatSchG abweichende Regelungen zu erlassen. Hat das Land eine gegenüber dem BNatSchG abweichende Regelung erlassen, so trifft Art. 72 Abs. 3 Satz 3 GG eine Regelung über das Konkurrenzverhältnis zwischen Bundes- und Landesrecht: Es gibt jedoch kein Abweichensrecht hinsichtlich der allgemeinen Grundsätze des Naturschutzes, des Rechts des Artenschutzes und des Meeresnaturschutzes. 3. Nach Art. 72 Abs. 1 GG haben im Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung die Länder die Befugnis zur Gesetzgebung, solange und soweit der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit nicht durch Gesetz Gebrauch gemacht hat. Dieses Nicht-Tätigwerden kann sich ergeben – aus einer ausdrücklichen Bestimmung oder, – wenn die bundesrechtliche Regelung nicht erschöpfend ist. Wegen der grundlegenden Änderung der Landeskompetenz hat der niedersächsische Gesetzgeber das Niedersächsische Naturschutzgesetz (NNatG) durch das Niedersächsische Ausführungsgesetz zum Bundesnaturschutzgesetz (NAGBNatSchG) abgelöst. Mit Gesetz vom 22. September 2022 hat der niedersächsische Gesetzgeber das NAGBNatSchG in „Niedersächsisches Naturschutzgesetz (NNatSchG)“ umbenannt. Eine Änderung des Regelungsinhalts ist damit nicht verbunden. Die Umbenennung ändert allerdings nichts an dem Umstand, dass es sich bei der Gesetzgebungsmaterie „Naturschutz und Landschaftspflege“ weiterhin um eine solche auf dem Gebiet der konkurrierenden Gesetzgebung handelt und den Ländern lediglich eine Abweichungskompetenz nach Art. 72 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GG zusteht. Die praxisnahe Kommentierung unter Berücksichtigung von Rechtsprechung, Literatur und langjähriger Praxiserfahrung macht diesen Kommentar zu einem unersetzlichen Hilfsmittel für all diejenigen, die mit dem Naturschutzrecht in Niedersachsen zu tun haben. Peter Blum ist Direktor bei dem Abgeordnetenhaus a.D., Dr. Carl-August Agena ist Ministerialrat a.D. und Irina Brüggeshemke ist Parlamentsrätin, Mitglied im Gesetzgebungs- und Beratungsdienst und stellv. Leiterin der parlamentarischen Abteilung beim Niedersächsischen Landtag. „Die Kommentierung ist so – kurz gesagt – eine „juristische Fundgrube“ und von besonderem Wert nicht nur für den Landesvollzug, sondern auch für all jene, die in Niedersachsen mit Naturschutzfragen befasst sind. Sie ist einem breiten und nicht nur juristischen Leserkreis daher ausdrücklich zu empfehlen. Auch der Wissenschaft gibt die Kommentierung zahlreiche Anregungen, was deren Forschung über die gängige Praxis wie auch die mögliche Weiterentwicklung des Naturschutzrechtes betrifft.“ (Dr. Ulrich Klein, Natur und Recht, Juni 2018)
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